Forderungen für einen fairen Energiemarkt
Zur Entwicklung eines zukunftsorientierten, fairen und kostenneutralen Marktmodells für alle Marktakteure kann sich an folgenden Kriterien orientiert werden:
Flexibilisierung von Umlagen und Entgelten mit einer Orientierung am aktuellen Marktpreis.
Sektorübergreifende CO2-Bepreisung. Die Folgekosten aller Energieträger werden durch einen einheitlichen und angemessenen CO2-Preis je Tonne finanziell einbezogen.
Neuorganisation der Grünstromzertifikate. Die Herkunft der Zertifikate wird transparent nachvollziehbar und der Grünstrom erhält einen angemessenen finanziellen Wert¹.
Die in diesem Konzept genannten Strategien, Konzepte und Maßnahmen, sind nur sinnvoll, wenn der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland weiter forciert wird. Ohne Ausbau geht es nicht.
Forderungen für die Umsetzung unserer Konzeptideen
Für die im Konzept geplanten Investitionenist ein planbarer und verlässlicher regulatorische Rahmen unabdingbar.
Folgender Reformbedarf wurde identifiziert:
Strom und Energiesteuern/CO2-Bepreisung
Strom- und Energiesteuern sollten auf Basis der CO2-Belastung der unterschiedlichen Energieträger erfolgen.
Die „Besondere Ausgleichsregelung“ sollte ohne Einschränkungen für die Wasserstofferzeugung gelten. Das heißt, die Herstellung von Wasserstoff mittels Elektrolyse ist ausdrücklich und kurzfristig als energieintensive Branche gemäß § 64 EEG in Anlage 4 zum EEG aufzunehmen. Zudem sollten die Anlagen vor Inbetriebnahme eine 10-jährige Bewilligung auf Reduzierung der EEG- Umlage erhalten.
Mittelfristige Weiterentwicklung des EEG-Umlagesystems und der Regelungen zu Letztverbraucherabgaben zu einem Anreiz für die systemstabilisierenden Sektorenkopplung und -integration.
Prüfung einer Finanzierungsmöglichkeit für Letztverbraucherabgaben aus den gekoppelten Sektoren oder aus dem allgemeinen Staatshaushalt.
Das System der Netzentgelte sollten derart reformiert werden, dass diese einen Anreiz für netzdienlichen Stromverbrauch und die Nutzung regionaler EE-Erzeugung schaffen.
Derzeit ist eine vollständige Befreiung von Netzentgelten für die Wasserstoffelektrolyse vorgesehen. Zwar ist die Netzentgeltbefreiung im Wortlaut eindeutig unbeschränkt, aber die Befreiung findet sich in einem Kontext, in dem nur Rückverstromung thematisiert wird. Es bietet sich an, die Befreiung systematisch besser zu verorten, etwa in den Regelungen zum Netzzugang in den § 20 ff. EnWG.
Die Befreiung sollte mittelfristig in einem neuen Netzentgeltrahmen systematisch weiterentwickelt werden. Dabei wäre nur netzbelastendes Verhalten
mit Kosten zu belegen und netzentlastendes Verhalten zu vergüten. Es bietet sich an, eine solche dynamische Bepreisung mit der Elektrolyse zu lernen, bevor man sie auf sämtliche Netznutzer ausrollt (Stichwort „Regulatorisches Lernen mit Elektrolyse“).
Nutzung von „Überschussstrom“
Zusätzliche Befreiung oder Reduzierung von Letztverbraucherabgaben (insb. EEG-Umlage) für Zeiten des netzdienlichen Strombezugs („Überschussstrom“)
Nach der am 10. Juni 2020 von der Bunderegierung verabschiedeten Nationalen Wasserstoffstrategie ist eine Befreiung der grünen Wasserstoffproduktion von der EEG-Umlage vorgesehen. Hierfür ist eine entsprechende Novellierung des EEG weiterhin unabdingbar.
¹ Handlungsempfehlungen zur Gestaltung der ‚Nach-Förderphase‘ für erneuerbare Energien in Deutschland“, energieland2050 e.V., Steinfurt, 2019